Anlage 4 FahrlG2018DV — (zu § 7)Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 14)

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Grundbetrag

für die allgemeinen Aufwendungen

einschließlich des theoretischen Unterrichts

      

      

      

      

      

      

      

      

bei Nichtbestehen der theoretischen

Prüfung und weiterer Ausbildung

      

      

      

      

      

      

      

      

Vorstellungsentgelte*

– theoretische Prüfung€

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– praktische Prüfung (komplett)€

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bei Teilprüfung**

– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben€

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– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***€

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– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen€

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Fahrstunde (zu je 45 Minuten)

Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)

– auf Bundes- oder Landesstraßen€

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– auf Autobahnen€

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      €

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– bei Dämmerung und Dunkelheit€

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      €

      €

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      €

      

Unterweisung am Fahrzeug

(zu je 45 Minuten)**

      

      

      

      

      

      

      

      

*Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden.Grundbetrag bei Mehrfach-KlassenSeminare

Klassen€

      Klassen€

      – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)€

      

**nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und TKlassen€

      Klassen€

      – Fahreignungsseminar (FES)

(verkehrspädagogische Teilmaßnahme)€

      

***gilt nicht für die Klasse BEKlassen€

      Klassen€

      Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV

      

Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)€

      

Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.