§ 6 FäV — Anlegestellen

Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.