§ 3 FäV — Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

1.

der Bundeswehr,

2.

der Bundespolizei,

3.

der Bereitschaftspolizeien der Länder,

4.

des Zivil- und Katastrophenschutzes,

5.

der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

6.

der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.