§ 3 FäV — Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
1.
der Bundeswehr,
2.
der Bundespolizei,
3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder,
4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5.
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.