§ 1 FäV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Fähre:

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

2.

Kahnfähre:

eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

3.

Fährinhaber:

der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

4.

Fährführer:

der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

5.

Fährpersonal:

der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

6.

Anlegestelle:

Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

7.

Aufsichtsbehörde:

das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.