§ 5 EZulV — Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.