§ 5 EZulV — Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.

neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.

in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.

wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.