§ 17c EZulV — Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.

in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,

2.

soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

3.

folgenden Besoldungsempfängern:

a)

Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b)

Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c)

Beamten und Soldaten, die

aa)

Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder

bb)

Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d)

Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.