Eingangsformel EWRAbkAV
Auf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.