§ 1 EWRAbkAV

§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.