§ 2 EWRAbkAV

Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.