§ 5 EWGV1016/68DV — Aufbewahrung der Bescheinigung
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.