§ 5 EWGV1016/68DV — Aufbewahrung der Bescheinigung

(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.