§ 3 EWGV1016/68DV — Aushändigung der Bescheinigung

Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.