§ 10 EWGV1016/68DV
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Übereinkommens sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABl. EG Nr. L 265 S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.