§ 9 ErgAnzV — Finanztransfergeschäft

Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.

eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agenturtätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen der Durchführung des Finanztransfergeschäftes eingeschaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagenkreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen) und ihrer Anschrift;

2.

eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des Finanztransfers samt seiner technischen Durchführung unter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt nach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise der Durchführung des Clearings; bei körperlichem Transport von Bargeld die Vermögensschadenhaftpflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und Sicherheitsverfahren;

3.

eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;

4.

eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.