§ 4 ErgAnzV — Emissionsgeschäft

Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.

eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung plaziert oder für die gleichartige Garantien übernommen werden;

2.

eine Beschreibung der angewandten Plazierungsverfahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse, Neuer Markt, Freiverkehr, OTC);

3.

eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den emittierten Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.