§ 10 ErgAnzV — Sortenhandel

Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.

eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;

2.

eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet werden;

3.

eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.