§ 10 ErgAnzV — Sortenhandel
Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1.
eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegenheitskunden;
2.
eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet werden;
3.
eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außerhalb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen Umfangs.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.