§ 14 ErdölBevG — Organe
Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind
1.
die Mitgliederversammlung,
2.
der Beirat und
3.
der Vorstand.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.