§ 1 ErdölBevG — Bevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.