§ 9 EPSV — Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen

(1) Bei der bautechnischen Prüfung hat der Prüfsachverständige die erforderlichen Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen sowie Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen. Hierbei sind, soweit erforderlich, auch die Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes sowie des baulichen und konstruktiven Brandschutzes zu berücksichtigen.

(2) Bei Bedarf können Prüfsachverständige stichprobenartig auch Folgendes vor Ort überprüfen:

1.

die Bauausführung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Ausführungsunterlagen und mit dem Prüfbericht sowie

2.

die ordnungsgemäße Durchführung erforderlicher Abnahmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.