§ 23 EPSV — Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Der Prüfsachverständige hat sich in den Fachgebieten, für die er anerkannt ist, regelmäßig, mindestens einmal jährlich, fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu pflegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.