§ 12 EPSV — Zulassungsprüfung

Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.