Anlage 1 1. EKrV — (zu § 4 Absatz 1)Bauleistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1182)
Nr.Leistung
1Ausführungsplanung
2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen
3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch
4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch
5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2
6Erdung von Oberleitungen
7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen
8Umweltfachliche Baubegleitung
9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen
10Kampfmittelsondierung
11Maßnahmen an Versorgungsleitungen
12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter
13Bauvermessung
14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen
15Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten
16Verkehrslenkungsmaßnahmen
17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung
18Prüfungen des Auftragnehmers
19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds
20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum
21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung
22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung
23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte
24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern
25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme
261. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken
27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.