Anlage 1 1. EKrV — (zu § 4 Absatz 1)Bauleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1182)

Nr.Leistung

 1Ausführungsplanung

 2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen

 3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch

 4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch

 5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2

 6Erdung von Oberleitungen

 7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen

 8Umweltfachliche Baubegleitung

 9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen

10Kampfmittelsondierung

11Maßnahmen an Versorgungsleitungen

12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter

13Bauvermessung

14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen

15Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten

16Verkehrslenkungsmaßnahmen

17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung

18Prüfungen des Auftragnehmers

19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds

20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum

21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung

22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung

23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte

24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern

25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme

261. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken

27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.