§ 2 1. EKrV — Zusammensetzung der Kostenmasse

Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus

1.

Grunderwerbskosten,

2.

Baukosten,

3.

Verwaltungskosten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.