§ 13 EinwV — Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.