§ 3 EdlStFAusbV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.