§ 12 EdlStFAusbV — Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Anfertigen einer Fasserarbeit“,

2.

„Technologie“ sowie

3.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.