§ 7 DWDG — Quellenschutz
Die Verbreitung meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, insbesondere der Warnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. Ein weitergehender Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017), bleibt davon unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.