§ 11 DWDG — Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.