§ 2 DWDG — Aufsicht

Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.