§ 1 DuPMedAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 40 Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) der Handwerksordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.