§ 4 DSLBUmwG — Vorstand

(1) Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulässig.

(2) Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.