§ 3 DSLBUmwG — Satzung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.