§ 7 DSLBSa — Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfts der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.