§ 14 DSLBSa — Ausschüsse

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Soweit gesetzlich zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.

(2) Ein Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 12 Abs. 2 bis 4 und 13 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.