§ 4 DSLBSa — Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 113.750.000,00 Deutsche Mark. Es ist eingeteilt in 56.875.000 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(2) Der Anspruch auf Verbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Das Gleiche gilt für sonst von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.