§ 3 DPAGBefugAnO — Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
2.
im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.