§ 2 DPAGBefugAnO — Befugnisse von Dienstvorgesetzten
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1.
die Leitung der Niederlassungen,
2.
die Leitung der Shared Service Center und
3.
die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.