§ 1 DPAGBefugAnO — Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1.
die Niederlassungen,
2.
die Shared Service Center und
3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.