§ 5 DNBG — Organe

Organe der Bibliothek sind

1.

der Verwaltungsrat,

2.

die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,

3.

die Beiräte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.