§ 5 DNBG — Organe
Organe der Bibliothek sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,
3.
die Beiräte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.