§ 12 DNBG — Wohnungsfürsorge

Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.