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Startseite › Gesetze › DNBG › § 22
DNBG
  1. § 1 Rechtsstellung, Sitz
  2. § 2 Aufgaben, Befugnisse
  3. § 3 Medienwerke
  4. § 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht
  5. § 5 Organe
  6. § 6 Verwaltungsrat
  7. § 7 Generaldirektorin, Generaldirektor
  8. § 8 Beiräte
  9. § 9 Rechtsaufsicht
  10. § 10 Beamtinnen, Beamte
  11. § 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
  12. § 12 Wohnungsfürsorge
  13. § 13 Haushalt, Rechnungsprüfung
  14. § 14 Ablieferungspflicht
  15. § 15 Ablieferungspflichtige
  16. § 16 Ablieferungsverfahren
  17. § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
  18. § 17 Auskunftspflicht
  19. § 18 Zuschuss
  20. § 19 Bußgeldvorschriften
  21. § 20 Verordnungsermächtigung
  22. § 21 Landesrechtliche Regelungen
  23. § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

§ 22 DNBG — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 21
Landesrechtliche Regelungen
Inhaltsverzeichnis
DNBG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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