§ 2 DeckRegV — Form der Deckungsregister; Eintragungen
(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden.
(2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfandbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenommen werden; die Ermächtigung und etwaige Veränderungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf der Ermächtigung aufzubewahren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.