§ 1 DeckRegV — Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes sowie an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes.
(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.