Eingangsformel DBV

Auf Grund des § 45b Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der durch Artikel 2 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.