§ 5 DBV — Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind

1.

juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie

2.

rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.