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Startseite › Gesetze › DBV › § 15
DBV
  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. § 1 Grundsätze des Beratungsangebots
  4. § 2 Aufbau des Beratungsangebots
  5. § 3 Bewilligungsstelle
  6. § 4 Antragsverfahren
  7. § 5 Antragsberechtigte
  8. § 6 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
  9. § 7 Gegenstand und Höhe des Zuschusses
  10. § 8 Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg
  11. § 9 Weiterleitung der Leistung an Dritte
  12. § 10 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
  13. § 11 Kontrolle der Zuschussverwendung
  14. § 12 Datenerhebung
  15. § 13 Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen
  16. § 14 Evaluation
  17. § 15 Inkrafttreten
Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

§ 15 DBV — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 14
Evaluation
Inhaltsverzeichnis
DBV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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