Anlage 2 DüV — (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 853)

1.Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen

2.Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste

3.Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche, Weidehaltung

4.1 2 3

5.Rinder8570

6.Schweine8070

7.Geflügel60

8.andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)55

9.Betrieb einer Biogasanlage95

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.