§ 6 CWÜV — Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

(1) Wer

1.

mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

2.

Chemikalien der Liste 1ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

1.

die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

2.

den Namen des Ein- oder Ausführers,

3.

Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

4.

für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängersenthalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.