§ 1a CWÜV — Verbote für Chemikalien der Liste 2

Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2

1.

aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,

2.

in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder

3.

als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.