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Startseite › Gesetze › CWÜV › § 14
CWÜV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Verbote für Chemikalien der Liste 1
  3. § 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2
  4. § 2 Genehmigungsvorbehalte
  5. § 3 Erteilung der Genehmigung
  6. § 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
  7. § 5 Meldearten und -angaben
  8. § 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr
  9. § 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen
  10. § 7 Weitere Meldevorschriften
  11. § 8 Formvorschriften
  12. § 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen
  13. § 10 Besondere Meldevorschriften
  14. § 11 Bundeswehr und andere Organe
  15. § 12 Ordnungswidrigkeiten
  16. § 13 Straftaten
  17. § 14
  18. § 15 Inkrafttreten
  19. Anhang 1 Chemikalienlisten*)**)
  20. Anhang 2 Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

§ 14 CWÜV

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 13
Straftaten
Inhaltsverzeichnis
CWÜV
Nächste Vorschrift →
§ 15
Inkrafttreten

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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