Eingangsformel ChemVOCFarbV
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.